Erkenntnis Nr. G111/07 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2007
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Zusammenfassung
Keine Verletzung des Gleichheitsgebotes durch Festsetzung einer Mindeststrafe für illegale Ausländerbeschäftigung im Ausländerbeschäftigungsgesetz; kein rechtspolitischer Exzess angesichts des Nutzens und der oft mehrfachen und lang fortgesetzten Verwaltungsübertretung; öffentliches Interesse am Schutz des inländischen Arbeitsmarktes bzw des Wettbewerbs vor billigen Arbeitskräften aus dem Ausland
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Auszug
Erkenntnis Nr. G111/07 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.10.2007GeschäftszahlG111/07 uaSammlungsnummer******LeitsatzKeine Verletzung des Gleichheitsgebotes durch Festsetzung einer Mindeststrafe für illegale Ausländerbeschäftigung im Ausländerbeschäftigungsgesetz; kein rechtspolitischer Exzess angesichts des Nutzens und der oft mehrfachen und lang fortgesetzten Verwaltungsübertretung; öffentliches Interesse am Schutz des inländischen Arbeitsmarktes bzw des Wettbewerbs vor billigen Arbeitskräften aus dem AuslandSpruchDie Anträge werden abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof sind drei zu 2004/09/0037, 2004/09/0068 und 2004/09/0115 protokollierte Beschwerden gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate Tirol bzw. Steiermark anhängig; in den zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde jeweils über die Beschwerdeführer eine Geldstrafe gemäß dem ersten Strafsatz des §28 Abs1 Z1 lita AuslBG verhängt.1.2. Aus Anlass dieser Verfahren stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge"1. in Verbindung mit Art140 Abs4 und Art89 Abs3 B-VG aussprechen, dass in §28 Abs1 Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Antimissbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, die in der Wendung 'bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S' enthaltene Wortfolge '20 000 S' verfassungswidrig war, in eventu2. in §28 Abs1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fass...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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