Erkenntnis Nr. G41/07 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2007
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Zusammenfassung
Keine Verletzung des Gleichheitsgebotes durch Festsetzung einer Mindeststrafe für illegale Ausländerbeschäftigung im Ausländerbeschäftigungsgesetz; kein rechtspolitischer Exzess angesichts des Nutzens und der oft mehrfachen und lang fortgesetzten Verwaltungsübertretung; öffentliches Interesse am Schutz des inländischen Arbeitsmarktes bzw des Wettbewerbs vor billigen Arbeitskräften aus dem Ausland
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Auszug
Erkenntnis Nr. G41/07 ua im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.10.2007GeschäftszahlG41/07 uaSammlungsnummer******LeitsatzKeine Verletzung des Gleichheitsgebotes durch Festsetzung einer Mindeststrafe für illegale Ausländerbeschäftigung im Ausländerbeschäftigungsgesetz; kein rechtspolitischer Exzess angesichts des Nutzens und der oft mehrfachen und lang fortgesetzten Verwaltungsübertretung; öffentliches Interesse am Schutz des inländischen Arbeitsmarktes bzw des Wettbewerbs vor billigen Arbeitskräften aus dem AuslandSpruchDie Anträge zu G41/07, G148/07, G153/07, G154/07, G158/07 und G159/07, §28 Abs1 Z1 litb des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.Im Ãbrigen werden die Anträge abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine zu 2005/09/0171 protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland anhängig; im zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren wurden über den Beschwerdeführer wegen Beschäftigung von sechs ausländischen Staatsangehörigen als Prostituierte sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.000 â¬verhängt.1.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäà Art140 Abs1 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge"1. in Verbindung mit Art140 Abs4 und Art89 Abs3 B-VG aussprechen, dass in §28 Abs1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, die in der Wendung 'bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro' enthaltene Wortfolge '2 000 Euro' verfassungswidrig war, in eventu2. in §28 Abs1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsge...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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