Erkenntnis Nr. V39/07 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 2007

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Zusammenfassung


Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Rektorats einer Medizinischen Universität betreffend das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Medizinstudium wegen Widerspruchs zum Universitätsgesetz 2002 hinsichtlich der Möglichkeit von Zugangsbeschränkungen für die vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

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Auszug


Erkenntnis Nr. V39/07 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2007

Geschäftszahl

V39/07

Sammlungsnummer

18253

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Rektorats einer Medizinischen Universität betreffend das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Medizinstudium wegen Widerspruchs zum Universitätsgesetz 2002 hinsichtlich der Möglichkeit von Zugangsbeschränkungen für die vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Spruch

1. Die Verordnung (des Rektorats der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203), kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet: http://www.meduniwien.ac.at/files/6/3/28_mb_30_06.pdf), Studienjahr 2004/2005, ausgegeben am 10. August 2005, 31. Stück, Nr. 41, war gesetzwidrig.

2. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1088/06 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Wien anhängig, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin verweigert wurde.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde entstand beim Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die im Spruch genannte Verordnung gesetzwidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 6. März 2007 gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung ein.

3. Das Rektorat der Medizinischen Universität Wien legte die Akten, die auf die in Prüfung gezogene Verordnung Bezug haben, vor und erstattete eine Äußerung, in der beantragt wird, auszusprechen, dass die in Prüfung gezogene Verordnung nicht gesetzwidrig war.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes erging in der Folge eine ergänzende Äußerung.

II.     Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgebliche Rechtslage:...

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