Beschluss Nr. KI-1/06 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 2007

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht und dem Personalamt der Österreichischen Post AG mangels Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Beschluss Nr. KI-1/06 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2007

Geschäftszahl

KI-1/06

Sammlungsnummer

18242

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht und dem Personalamt der Österreichischen Post AG mangels Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes

Spruch

Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht und dem Personalamt der Österreichischen Post AG wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.      1. Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 lita B-VG gestützten Antrag vom 11. Mai 2006 begehrt der Einschreiter - ein gemäß dem PoststrukturG der Post und Telekom Immobilien GmbH zur Dienstleistung zugewiesener Beamter des Bundes - die

"Entscheidung [eines] verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht bzw. dem Obersten Gerichtshof einerseits und dem Personalamt der Österreichischen Post AG andererseits."

Begründend bringt der Antragsteller dazu insbesondere Folgendes vor (Hervorhebungen nicht im Original):

"A) Zum Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht:

I.

Der Antragsteller brachte am 14.7.2004 [gegen die Post und Telekom Immobilien GmbH die] folgende [Klage] beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht ein ...:

A)

'Der Kläger ist seit 28 Jahren mit der Abwicklung von Bauvorhaben, ursprünglich für die Post und Telegrafenverwaltung ... und nach der Ausgliederung im Jahre 1997 für Bauvorhaben der Österreichische[n] Post AG, Telekom Austria AG, Mobilkom und Postbus[,] betraut gewesen. Im Jahre 1997 wurde er gem. §17 Abs1 Poststrukturgesetz der beklagten Partei zur Dienstleistung zugewiesen.

Dort war der Kläger nicht nur als Projektverantwortlicher tätig, sondern bekleidet er darüber hinaus auch die Funktion des Obmannstellvertreters des Zentralausschusses der beklagten Partei österreichweit (iSd §§21 ff PBVG) sowie des Obmanns des Vertrauenspersonenausschusses der beklagten Partei Region West (iSd §§17 ff PBVG).

...

B)

Mit Schreiben vom 13.05.2004 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, dass er zu einer Gruppe von österreichweit ca. 50 Personen gehöre, die in den nächsten Wochen 'neue Räumlichkeiten' (in Flächen der Post AG) beziehen würden. Weiters wurde dem Kläger mit diesem Schreiben mitgeteilt, dass 'bis auf weiteres' die 'Eingliederung und Zugehörigkeit zur Post Immobilien - offensichtlich gemeint zur beklagten Partei - und der jeweiligen Organisationseinheit' bestehen bleibe.

So wurde der Kläger schließlich am 01.06.2004 - ohne dessen Zustimmung und ohne vorherige Zustellung eines Bescheides - aus seinem Büro in der Maximilianstraße 2, 2. Stock (Zimmer Nr.: 206) in eine Dachkammer im 4. Stock (Zimmer Nr.: 427) desselben Gebäudes, gleich neben der Betriebskantine, zwangsübersiedelt, wo der Kläger mehr oder weniger den ganzen Arbeitstag den auf Dauer unangenehmen Kantinengeruch erdulden muss.

Hinzu kommt, dass der Kläger durch diese räumliche Verlegung von seinen Arbeitskollegen isoliert ... bzw. die Kontaktaufnahme mit Kunden und Vertretern somit unterbunden wurde. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich im 2. Stock des Betriebsgebäudes Maximilianstraße 2 mehrere adäquate[,] leerstehende Büroräumlichkeiten befunden hätten und eine Übersiedlung in die nunmehrige Dachkammer im 4. Stock keinesfalls notwendig gewesen wäre.

Dessen nicht genug, wurde die Versetzung des Klägers seitens der beklagten Partei derart organisiert, dass er nunmehr - anders als zuvor - lediglich über eine Computerstation ohne Intranetverbindung, ohne die für seine Projektbetreuung notwendige Hochbausoftware und ohne ein für die Korrespondenz notwendiges Outlook-System verfügt.

Ferner wurde dem Kläger auch sein bisheriges Tätigkeitsgebiet zur Gänze entzogen, und zwar in der Form, dass er von den seinerseits bislang betreuten[,] laufenden Projekten (begleitende Kontrolle beim Neubau der Zustellerbasis Lienz, Neubau der Zustellerbasis Matrei in Osttirol ... sowie Restarbeiten und Mängelbehebung bei der Zustellerbasis Sillian und Umbau Bürogebäude 1. Stock, Richard Berger...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen