Erkenntnis Nr. G4/07 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 2007

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Zusammenfassung


Verletzung des Sachlichkeitsgebotes durch Anknüpfung an einen untauglichen Zeitpunkt, nämlich der Anzeige des Baubeginns, in der Wiener Bauordnung bei der Regelung der Erlangung der Parteistellung übergangener Nachbarn durch Geltendmachung von Einwendungen bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung; keine Entkräftung der Bedenken durch Hinweis auf strengere Regelungen im AVG

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Auszug


Erkenntnis Nr. G4/07 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Geschäftszahl

G4/07

Sammlungsnummer

18234

Leitsatz

Verletzung des Sachlichkeitsgebotes...

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