Erkenntnis Nr. B133/07 ua im Verfassungsgerichtshof, 28. September 2007
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften; keine Bedenken gegen Zusammensetzung und hier präjudizielle Zuständigkeiten des nur aus Richtern bestehenden Urheberrechtssenates; keine Verfassungswidrigkeit der Finanzierung der - im Interesse der Rechteinhaber und der Nutzer dieser Rechte - tätigen Aufsichtsbehörde durch die Verwertungsgesellschaften; ausreichende Bestimmtheit der durch Verordnung festzulegenden "Gesamtfinanzierung"; keine Verletzung der Bedarfskompetenz durch die Regelungen über die Vorschreibung von Verfahrensgebühren mangels Vorliegen einer bundesweiten einheitlichen Regelung; keine Bedenken gegen die Ermittlung der Finanzierungsbeiträge durch eine Berechnungsmethode auf Grund der Umsätze
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Auszug
Erkenntnis Nr. B133/07 ua im Verfassungsgerichtshof, 28. September 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.09.2007GeschäftszahlB133/07 uaSammlungsnummer18222LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften; keine Bedenken gegen Zusammensetzung und hier präjudizielle Zuständigkeiten des nur aus Richtern bestehenden Urheberrechtssenates; keine Verfassungswidrigkeit der Finanzierung der - im Interesse der Rechteinhaber und der Nutzer dieser Rechte - tätigen Aufsichtsbehörde durch die Verwertungsgesellschaften; ausreichende Bestimmtheit der durch Verordnung festzulegenden "Gesamtfinanzierung"; keine Verletzung der Bedarfskompetenz durch die Regelungen über die Vorschreibung von Verfahrensgebühren mangels Vorliegen einer bundesweiten einheitlichen Regelung; keine Bedenken gegen die Ermittlung der Finanzierungsbeiträge durch eine Berechnungsmethode auf Grund der UmsätzeSpruchDie beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerden werden abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende Bescheide des Urheberrechtssenates angefochten, mit denen den beschwerdeführenden Parteien gemäà §7 Abs5 und 6 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, BGBl. I 9 (in der Folge: VerwGesG 2006), Finanzierungsbeiträge vorgeschrieben wurden:Zu B133/07 der Bescheid des Urheberrechtssenates vom 13. Dezember 2006, Z UrhRS 4/06-5, mit dem die Berufung des Vereins Verwertungsgesellschaft Rundfunk gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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