Erkenntnis Nr. B133/07 ua im Verfassungsgerichtshof, 28. September 2007

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften; keine Bedenken gegen Zusammensetzung und hier präjudizielle Zuständigkeiten des nur aus Richtern bestehenden Urheberrechtssenates; keine Verfassungswidrigkeit der Finanzierung der - im Interesse der Rechteinhaber und der Nutzer dieser Rechte - tätigen Aufsichtsbehörde durch die Verwertungsgesellschaften; ausreichende Bestimmtheit der durch Verordnung festzulegenden "Gesamtfinanzierung"; keine Verletzung der Bedarfskompetenz durch die Regelungen über die Vorschreibung von Verfahrensgebühren mangels Vorliegen einer bundesweiten einheitlichen Regelung; keine Bedenken gegen die Ermittlung der Finanzierungsbeiträge durch eine Berechnungsmethode auf Grund der Umsätze

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Auszug


Erkenntnis Nr. B133/07 ua im Verfassungsgerichtshof, 28. September 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2007

Geschäftszahl

B133/07 ua

Sammlungsnummer

18222

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften; keine Bedenken gegen Zusammensetzung und hier präjudizielle Zuständigkeiten des nur aus Richtern bestehenden Urheberrechtssenates; keine Verfassungswidrigkeit der Finanzierung der - im Interesse der Rechteinhaber und der Nutzer dieser Rechte - tätigen Aufsichtsbehörde durch die Verwertungsgesellschaften; ausreichende Bestimmtheit der durch Verordnung festzulegenden "Gesamtfinanzierung"; keine Verletzung der Bedarfskompetenz durch die Regelungen über die Vorschreibung von Verfahrensgebühren mangels Vorliegen einer bundesweiten einheitlichen Regelung; keine Bedenken gegen die Ermittlung der Finanzierungsbeiträge durch eine Berechnungsmethode auf Grund der Umsätze

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende Bescheide des Urheberrechtssenates angefochten, mit denen den beschwerdeführenden Parteien gemäß §7 Abs5 und 6 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, BGBl. I 9 (in der Folge: VerwGesG 2006), Finanzierungsbeiträge vorgeschrieben wurden:

Zu B133/07 der Bescheid des Urheberrechtssenates vom 13. Dezember 2006, Z UrhRS 4/06-5, mit dem die Berufung des Vereins Verwertungsgesellschaft Rundfunk gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur...

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