Erkenntnis Nr. B821/06 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 2007

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Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung eines Säumniszuschlages zu den Wohlfahrtsfondsbeiträgen der Ärztekammer wegen Pflichtverletzung mangels einer - sowohl im Zeitraum der Entstehung der Beitragspflicht als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen - Rechtsgrundlage

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Auszug


Erkenntnis Nr. B821/06 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2007

Geschäftszahl

B821/06

Sammlungsnummer

18202

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung eines Säumniszuschlages zu den Wohlfahrtsfondsbeiträgen der Ärztekammer wegen Pflichtverletzung mangels einer - sowohl im Zeitraum der Entstehung der Beitragspflicht als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen - Rechtsgrundlage

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.       1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin und ist als Angehöriger der Ärztekammer für Wien nach §6 iVm §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem W...

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