Beschluss Nr. A6/07 im Verfassungsgerichtshof, 24. September 2007

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zurückweisung einer Klage gegen das Land Salzburg wegen eines Verzögerungsschadens infolge verspäteter Umsetzung der Rechtsmittelrichtlinie durch ein entsprechendes Landesvergabe- bzw Vergabekontrollgesetz; Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nur bei unmittelbarer Zurechenbarkeit des Haftung auslösenden Aktes an den Gesetzgeber, nicht bei Schadenseintritt durch rechtswidrige Entscheidung der Verwaltungsbehörde; kein Kostenzuspruch mangels Notwendigkeit der Vertretung des Landes durch einen Rechtsanwalt

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Beschluss Nr. A6/07 im Verfassungsgerichtshof, 24. September 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2007

Geschäftszahl

A6/07

...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen