Erkenntnis Nr. KI-1/07 im Verfassungsgerichtshof, 30. Juni 2007
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Zusammenfassung
Feststellung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorstandsbeschlusses der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol über die Abberufung des Antragstellers als Direktor der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol; Abberufung durch vor dem VwGH anfechtbaren Bescheid; keine Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts
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Auszug
Erkenntnis Nr. KI-1/07 im Verfassungsgerichtshof, 30. Juni 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.06.2007GeschäftszahlKI-1/07Sammlungsnummer18191LeitsatzFeststellung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die RechtmäÃigkeit des Vorstandsbeschlusses der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol über die Abberufung des Antragstellers als Direktor der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol; Abberufung durch vor dem VwGH anfechtbaren Bescheid; keine Zuständigkeit des Arbeits- und SozialgerichtsSpruchZur Entscheidung über die RechtmäÃigkeit des Vorstandsbeschlusses der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol über die Abberufung des Antragstellers als Direktor der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig.Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, Z2006/11/0129-3, wird aufgehoben.Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seines Rechtsvertreters die mit ⬠2.142,-bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      Der vorliegend...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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