Erkenntnis Nr. KI-1/07 im Verfassungsgerichtshof, 30. Juni 2007

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Feststellung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorstandsbeschlusses der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol über die Abberufung des Antragstellers als Direktor der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol; Abberufung durch vor dem VwGH anfechtbaren Bescheid; keine Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts

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Auszug


Erkenntnis Nr. KI-1/07 im Verfassungsgerichtshof, 30. Juni 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2007

Geschäftszahl

KI-1/07

Sammlungsnummer

18191

Leitsatz

Feststellung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorstandsbeschlusses der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol über die Abberufung des Antragstellers als Direktor der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol; Abberufung durch vor dem VwGH anfechtbaren Bescheid; keine Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts

Spruch

Zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorstandsbeschlusses der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol über die Abberufung des Antragstellers als Direktor der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig.

Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2006, Z2006/11/0129-3, wird aufgehoben.

Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,-

bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Der vorliegend...

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