Beschluss Nr. B1887/06 im Verfassungsgerichtshof, 27. Juni 2007

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Zusammenfassung


Keine Zulässigkeit der Beschwerde sowohl des antragstellenden Rechtsanwaltes als auch des Zweitbeschwerdeführers gegen die Abweisung eines Antrages auf Eintragung des türkischen Zweitbeschwerdeführers in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und auf Erteilung einer Substitutionsberechtigung; keine Beschwer mehr aufgrund der nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Zweitbeschwerdeführer erfolgten Entsprechung des Antrags

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Auszug


Beschluss Nr. B1887/06 im Verfassungsgerichtshof, 27. Juni 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2007

Geschäftszahl

B1887/06

Sammlungsnummer

18171

Leitsatz

Keine Zulässigkeit der Beschwerde sowohl des antragstellenden Rechtsanwaltes als auch des Zweitbeschwerdeführers gegen die ...

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