Erkenntnis Nr. G177/06 ua, V69/06 ua im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 2007

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Zusammenfassung


Widerspruch der Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Wahrnehmung der Diensthoheit im Namen der Landesregierung im Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 zu den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung; Aufhebung dazu ergangener Bestimmungen in der Ermächtigungsverordnung mangels gesetzlicher Grundlage

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Auszug


Erkenntnis Nr. G177/06 ua, V69/06 ua im Verfassungsgerichtshof, 20. Juni 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2007

Geschäftszahl

G177/06 ua, V69/06 ua

Sammlungsnummer

18159

Leitsatz

Widerspruch der Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Wahrnehmung der Diensthoheit im Namen der Landesregierung im Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 zu den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung; Aufhebung dazu ergangener Bestimmungen in der Ermächtigungsverordnung mangels gesetzlicher Grundlage

Spruch

I. In §1 Abs5 erster Satz des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 138, werden die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Landeshauptfrau von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Salzburg verpflichtet.

II. In §1 Abs1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1997, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden und die Schulleiter zur Vornahme bestimmter Maßnahmen in Ausübung der Diensthoheit über die Salzburger Landeslehrer ermächtigt werden (Sbg. Landeslehrer-Diensthoheits-Ermächtigungsverordnung), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 61, idF LGBl. für das Land Salzburg Nr. 95/2002, werden in litb die Worte "Versetzung oder" sowie die litc als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Salzburg verpflichtet.

III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 13. September 2006, Zlen. A2006/0017, A2006/0018, A2006/0019 und A2006/0020, aus Anlass bei ihm anhängiger Beschwerden gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge gestellt,

"a.) im §1 Abs5 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 - LDHG 1995, in der Fassung dieses Absatzes nach der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 138/1995 (andere, hier nicht angefochtene Teile des zitierten Paragrafen novelliert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 111/2000) im ersten Satz die Wortfolge 'in ihrem Namen' ...

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