Erkenntnis Nr. G147/06 ua im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 2007
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Zusammenfassung
Kein Verstoß der Regelung in der StVO 1960 über das automatische Geschwindigkeitsmesssystem Section Control gegen das Grundrecht auf Datenschutz; verfassungskonforme Anwendung entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinsichtlich der Verwendung bzw Pflicht zur Löschung der erhobenen Daten ausschließlich zum Zweck der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen; Überwachung nur auf bestimmten, besonders gefährlichen Strecken; Festlegung und Anordnung der Wegstrecke durch Gesetz oder Verordnung sowie Ankündigung der Datenerhebung auch im Hinblick auf den Rechtsschutz erforderlich
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Auszug
Erkenntnis Nr. G147/06 ua im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.06.2007GeschäftszahlG147/06 uaSammlungsnummer18146LeitsatzKein Verstoà der Regelung in der StVO 1960 über das automatische Geschwindigkeitsmesssystem Section Control gegen das Grundrecht auf Datenschutz; verfassungskonforme Anwendung entsprechend dem VerhältnismäÃigkeitsgrundsatz hinsichtlich der Verwendung bzw Pflicht zur Löschung der erhobenen Daten ausschlieÃlich zum Zweck der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen; Ãberwachung nur auf bestimmten, besonders gefährlichen Strecken; Festlegung und Anordnung der Wegstrecke durch Gesetz oder Verordnung sowie Ankündigung der Datenerhebung auch im Hinblick auf den Rechtsschutz erforderlichSpruchI.      §100 Abs5b StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des ArtIV des BG BGBl. I Nr. 80/2002 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Im Ãbrigen wird das von Amts wegen eingeleitete Verfahren eingestellt.II.     Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien werden abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B833/05 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS Wien) vom 23. Mai 2005 anhängig, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. März 2005 keine Folge gegeben wurde. Ãber den Beschwerdeführer wurde gemäà §99 Abs3 lita iVm §52 lita Z10a StraÃenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO 1960) eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil er auf der Donauuferautobahn (A 22) im Kaisermühlentunnel (km 1,4 bis km 3,7) in Richtung Stockerau mit einem Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe. Seine durchschnittliche Geschwindigkeit habe auf der gemessenen Wegstrecke 92 km/h betragen, wobei die Ãberschreitung mit dem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem (Section Control) festgestellt worden sei.1.2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der VerfassungsmäÃigkeit des §100 Abs5b StVO 1960 sowie des §134 Abs3b 1. Satz Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden: KFG 1967) entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluss vom 26. Juni 2006 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmungen eingeleitet. Das Verfahren ist zu G147,148/06 protokolliert.2.1. Beim UVS Wien sind auÃerdem mehrere Berufungsverfahren gegen Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien anhängig, mit denen über die Berufungswerber gemäà §99 Abs3 lita iVm §52 lita Z10a StVO 1960 Verwaltungsstrafen verhängt wurden, weil sie auf der Donauuferautobahn (A 22) im Kaisermühlentunnel...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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