Erkenntnis Nr. G147/06 ua im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 2007

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Zusammenfassung


Kein Verstoß der Regelung in der StVO 1960 über das automatische Geschwindigkeitsmesssystem Section Control gegen das Grundrecht auf Datenschutz; verfassungskonforme Anwendung entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinsichtlich der Verwendung bzw Pflicht zur Löschung der erhobenen Daten ausschließlich zum Zweck der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen; Überwachung nur auf bestimmten, besonders gefährlichen Strecken; Festlegung und Anordnung der Wegstrecke durch Gesetz oder Verordnung sowie Ankündigung der Datenerhebung auch im Hinblick auf den Rechtsschutz erforderlich

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Auszug


Erkenntnis Nr. G147/06 ua im Verfassungsgerichtshof, 15. Juni 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2007

Geschäftszahl

G147/06 ua

Sammlungsnummer

18146

Leitsatz

Kein Verstoß der Regelung in der StVO 1960 über das automatische Geschwindigkeitsmesssystem Section Control gegen d...

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