Erkenntnis Nr. B1716/06 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2007

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung des Leiters der Controllingstelle bei einem Landesgendarmeriekommando; vertretbare Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses infolge verpflichtender Neuausschreibung sämtlicher Funktionen im Landespolizeikommando nach Auflassung der Landesgendarmeriekommandos aufgrund der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1716/06 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2007

Geschäftszahl

B1716/06

Sammlungsnummer

18125

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung des Leiters der Controllingstelle bei einem Landesgendarmeriekommando; vertretbare Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses infolge verpflichtender Neuausschreibung sämtlicher Funktionen im Landespolizeikommando nach Auflassung der Landesgendarmeriekommandos aufgrund der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war beim Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich mit der Funktion des Leiters der Controllingstelle (Bewertung: Verwendungsgruppe E 1, Funktionsgruppe 6) betraut. Mit einem Schreiben der Bundesministerin für Inneres wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund der Strukturreform iZm. der Zusammenlegung der Wachkörper beabsichtigt sei, ihn von seiner bisherigen Funktion abzuberufen und ihn zum Landespolizeikommando Niederösterreich zu versetzen und als weiteren leitenden Beamten der Logistikabteilung, Funktionsgruppe 3, zu verwenden. Gegen diese beabsichtigte Maßnahme erhob der Beschwerdeführer Einwendungen. In weiterer Folge erging ein an ihn gerichteter Bescheid der Bundesministerin für Inneres, in dem Folgendes verfügt wir...

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