Erkenntnis Nr. B931/06 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2007
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung eines Devolutionsantrags hinsichtlich des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Verwendung des Beschwerdeführers; kein Feststellungsinteresse mehr nach rechtskräftiger Versetzung eines leitenden Polizeibeamten
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Auszug
Erkenntnis Nr. B931/06 im Verfassungsgerichtshof, 11. Juni 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum11.06.2007GeschäftszahlB931/06Sammlungsnummer18122LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung eines Devolutionsantrags hinsichtlich des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Verwendung des Beschwerdeführers; kein Feststellungsinteresse mehr nach rechtskräftiger Versetzung eines leitenden PolizeibeamtenSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Leiter der Bundespolizeidirektion St. Pölten.Vor seiner Bestellung zum Polizeidirektor in St. Pölten war der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2000 als Leiter der Abteilung Flugpolizei im Bereich des Bundesministeriums für Inneres verwendet worden und hatte darüber hinaus die Funktion des Stellvertreters des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit inne.2.1. Am 31. Jänner 2002 erging ein "An die Sektions-, Gruppen- und Abteilungsleiter im Hause" sowie "An das Bundesasylamt Wien" gerichtetes Schreiben des Bundesministers für Inneres mit iW folgendem Wortlaut:"Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres; Entfall Stellvertreterfunktion der Generaldirektion für die öffentliche SicherheitMit Wirksamkeit vom 1. Februar 2002 wird die Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres dahingehend geändert, dass die eigenständige Stellvertreterfunktion der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit entfällt. Gemäà §9 BMG wird der Leiter der Gruppe II/D, Ministerialrat Dr. H H, für den Fall der Verhinderung des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit mit dessen Vertretung betraut. ..."Von diesem Schreiben erlangte auch der Beschwerdeführer Kenntnis. Er richtete daraufhin an die Personalabteilung des Bundesministeriums f...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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