Erkenntnis Nr. B1954/06 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 2007

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte insbesondere der Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer gegen Multikulturalität gerichteten Versammlung aufgrund zu befürchtender Verstöße gegen das Verbotsgesetz durch nationalsozialistische Äußerungen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B1954/06 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2007

Geschäftszahl

B1954/06

Sammlungsnummer

18114

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte insbesondere der Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer gegen Multikulturalität gerichteten Versammlung aufgrund zu befürchtender Verstöße gegen das Verbotsgesetz durch nationalsozialistische Äußerungen

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2006 zeigte der Beschwerdeführer (als Leiter des "Dokumentationszentrums des Welser Widerstandes") der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis die beabsichtigte Abhaltung einer Demonstration zum Thema "Multikulti beenden. Füa unsa Hoamatland!" für den 27. Mai 2006 von 9.00 Uhr b...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen