Erkenntnis Nr. B1954/06 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 2007
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte insbesondere der Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer gegen Multikulturalität gerichteten Versammlung aufgrund zu befürchtender Verstöße gegen das Verbotsgesetz durch nationalsozialistische Äußerungen
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1954/06 im Verfassungsgerichtshof, 16. März 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum16.03.2007GeschäftszahlB1954/06Sammlungsnummer18114LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte insbesondere der Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer gegen Multikulturalität gerichteten Versammlung aufgrund zu befürchtender Verstöße gegen das Verbotsgesetz durch nationalsozialistische ÄußerungenSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2006 zeigte der Beschwerdeführer (als Leiter des "Dokumentationszentrums des Welser Widerstandes") der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis die beabsichtigte Abhaltung einer Demonstration zum Thema "Multikulti beenden. Füa unsa Hoamatland!" für den 27. Mai 2006 von 9.00 Uhr b...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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