Erkenntnis Nr. G138/06 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 2007
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Zusammenfassung
Aufhebung einer Bestimmung des KommAustria-Gesetzes über die Verpflichtung der Kommunikationsbehörde zur Veröffentlichung der Ergebnisse des Werbebeobachtungsverfahrens ("Werbemonitoring"), unabhängig von der Einleitung eines Administrativ- oder Verwaltungsstrafverfahrens und ohne rechtliche Möglichkeit des betroffenen Rundfunkveranstalters zur Verhinderung bzw Veröffentlichung einer Rechtfertigung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; keine Verfassungswidrigkeit der generellen Veröffentlichungspflicht hinsichtlich Entscheidungen der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates
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Auszug
Erkenntnis Nr. G138/06 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.03.2007GeschäftszahlG138/06Sammlungsnummer18110LeitsatzAufhebung einer Bestimmung des KommAustria-Gesetzes über die Verpflichtung der Kommunikationsbehörde zur Veröffentlichung der Ergebnisse des Werbebeobachtungsverfahrens ("Werbemonitoring"), unabhängig von der Einleitung eines Administrativ- oder Verwaltungsstrafverfahrens und ohne rechtliche Möglichkeit des betroffenen Rundfunkveranstalters zur Verhinderung bzw Veröffentlichung einer Rechtfertigung wegen VerstoÃes gegen den Gleichheitssatz; keine Verfassungswidrigkeit der generellen Veröffentlichungspflicht hinsichtlich Entscheidungen der KommAustria und des BundeskommunikationssenatesSpruchI. Die Wortfolge "und die Ergebnisse dieser Auswertungen binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung in geeigneter Weise zu veröffentlichen" in §2 Abs1 Z7 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, in der Fassung des BG BGBl. I Nr. 21/2005 wird als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.II. §7 Abs1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 32/2001 war nicht verfassungswidrig.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B884/05 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 23. Juni 2005 anhängig. Mit diesem Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18. Jänner 2005 in Spruchpunkt I. gemäà §66 Abs4 AVG iVm. §19 Abs5 lita und e Privatradiogesetz Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft, "der RTR bzw. der KommAustria aufzuerlegen, die Einstellung des Verfahrens auf der Homepage der RTR zu veröffentlichen, ... gemäà §6 Abs1 AVG iVm §2 Abs1 Z7 und §11 Abs2 Z1 KOG idF BGBl I Nr. 21/2005" zurückgewiesen.2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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