Erkenntnis Nr. G138/06 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 2007
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Zusammenfassung
Aufhebung einer Bestimmung des KommAustria-Gesetzes über die Verpflichtung der Kommunikationsbehörde zur Veröffentlichung der Ergebnisse des Werbebeobachtungsverfahrens ("Werbemonitoring"), unabhängig von der Einleitung eines Administrativ- oder Verwaltungsstrafverfahrens und ohne rechtliche Möglichkeit des betroffenen Rundfunkveranstalters zur Verhinderung bzw Veröffentlichung einer Rechtfertigung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; keine Verfassungswidrigkeit der generellen Veröffentlichungspflicht hinsichtlich Entscheidungen der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates
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Auszug
Erkenntnis Nr. G138/06 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.03.2007GeschäftszahlG138/06Sammlungsnummer18110LeitsatzAufhebung einer Bestimmung des KommAustria-Gesetzes über die Verpflichtung der Kommunikat...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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