Erkenntnis Nr. G138/06 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 2007

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Zusammenfassung


Aufhebung einer Bestimmung des KommAustria-Gesetzes über die Verpflichtung der Kommunikationsbehörde zur Veröffentlichung der Ergebnisse des Werbebeobachtungsverfahrens ("Werbemonitoring"), unabhängig von der Einleitung eines Administrativ- oder Verwaltungsstrafverfahrens und ohne rechtliche Möglichkeit des betroffenen Rundfunkveranstalters zur Verhinderung bzw Veröffentlichung einer Rechtfertigung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; keine Verfassungswidrigkeit der generellen Veröffentlichungspflicht hinsichtlich Entscheidungen der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates

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Auszug


Erkenntnis Nr. G138/06 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2007

Geschäftszahl

G138/06

Sammlungsnummer

18110

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des KommAustria-Gesetzes über die Verpflichtung der Kommunikat...

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