Erkenntnis Nr. B2022/06 im Verfassungsgerichtshof, 8. März 2007
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Zusammenfassung
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die - nach mehreren Rechtsgängen bis zum Verwaltungsgerichtshof - letztlich erfolgte Zurückweisung einer Berufung einer abgewiesenen Mitbewerberin gegen die Verleihung einer Schulleiterstelle mangels Parteistellung; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag sowohl des Bezirksschulrates als auch des Landesschulrates aufgenommenen Bewerberin im Verfahren betreffs die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle
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Auszug
Erkenntnis Nr. B2022/06 im Verfassungsgerichtshof, 8. März 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum08.03.2007GeschäftszahlB2022/06Sammlungsnummer18095LeitsatzVerletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die - nach mehreren Rechtsgängen bis zum Verwaltungsgerichtshof - letztlich erfolgte Zurückweisung einer Berufung einer abgewiesenen Mitbewerberin gegen die Verleihung einer Schulleiterstelle mangels Parteistellung; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag sowohl des Bezirksschulrates als auch des Landesschulrates aufgenommenen Bewerberin im Verfahren betreffs die Verleihung einer schulfesten LeiterstelleSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Das Land Niederösterreich (Niederösterreichische Landesregierung) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie bewarb sich - mit weiteren Personen, darunter die Mitbewerberin B G, - um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12. November 2003 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Neunkirchen, Mühlfeld.Im Verfahren zur Besetzung dieser Leiterstelle wurde ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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