Erkenntnis Nr. G152/06 ua im Verfassungsgerichtshof, 3. März 2007

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Zusammenfassung


Keine Verfassungswidrigkeit des Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes in der Fassung der Novelle 2002 hinsichtlich der Einbeziehung nicht-gemeindeeigener, Versorgungsleistungen im öffentlichen Interesse erbringender Unternehmen, zB Elektrizitätsunternehmen, in die Gebrauchsabgabepflicht; keine finanzverfassungsrechtlich unzulässige Besteuerung von Umsätzen; sachlich gerechtfertigte Gleichstellung mit den gemeindeeigenen Unternehmen; Einbeziehung alternativer Energieanbieter nach Art einer indirekten Steuer nicht verfassungswidrig

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Auszug


Erkenntnis Nr. G152/06 ua im Verfassungsgerichtshof, 3. März 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2007

Geschäftszahl

G152/06 ua

Sammlungsnummer

18077

Leitsatz

Ke...

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