Erkenntnis Nr. B301/06 im Verfassungsgerichtshof, 1. März 2007

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren; keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; keine "Exzessivität"

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B301/06 im Verfassungsgerichtshof, 1. März 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2007

Geschäftszahl

B301/06

Sammlungsnummer

18070

Leitsatz

Keine Bedenken gegen den grunds...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen