Erkenntnis Nr. B229/06 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 2007

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides betr den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen; keine verfassungswidrige Verweigerung einer Sachentscheidung; zutreffende Annahme der Zulässigkeit eines bescheidmäßigen Abspruchs über einen Antrag (hier: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) nur bei Vorliegen eines solchen Antrags

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Auszug


Erkenntnis Nr. B229/06 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 2007

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2007

Geschäftszahl

B229/06

Sammlungsnummer

18059

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides betr den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen; keine verfassungswidrige Verweigerung einer Sachentscheidung; zutreffende Annahme der Zulässigkeit eines bescheidmäßigen Abspruchs über einen Antrag (hier: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) nur bei Vorliegen eines solchen Antrags

Spruch

Der Beschwerdefüh...

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