Erkenntnis Nr. B229/06 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 2007
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides betr den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen; keine verfassungswidrige Verweigerung einer Sachentscheidung; zutreffende Annahme der Zulässigkeit eines bescheidmäßigen Abspruchs über einen Antrag (hier: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) nur bei Vorliegen eines solchen Antrags
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Auszug
Erkenntnis Nr. B229/06 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 2007
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum27.02.2007GeschäftszahlB229/06Sammlungsnummer18059LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides betr den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen; keine verfassungswidrige Verweigerung einer Sachentscheidung; zutreffende Annahme der Zulässigkeit eines bescheidmäßigen Abspruchs über einen Antrag (hier: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) nur bei Vorliegen eines solchen AntragsSpruchDer Beschwerdefüh...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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