Erkenntnis Nr. V49/06 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 2006

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Zusammenfassung


Feststellung der Gesetzwidrigkeit von (einsprachigen) Ortsbezeichnungen in weiteren straßenpolizeilichen "Ortstafelverordnungen" in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag Wien unter Hinweis auf die Vorjudikatur

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Auszug


Erkenntnis Nr. V49/06 im Verfassungsgerichtshof, 13. Dezember 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2006

Geschäftszahl

V49/06

Sammlungsnummer

18039

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit von (einsprachigen) Ortsbezeichnungen in weiteren straßenpolizeilichen "Ortstafelverordnungen" in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag Wien unter Hinweis auf die Vorjudikatur

Spruch

In §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Oktober 2003, Zahl VK7-STV-33/1-2003, war jeweils die Ortsbezeichnung "Bad Eisenkappel" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B3524/05 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Besch...

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