Erkenntnis Nr. B532/06 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 2006

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Bedenken gegen Bestimmungen der Wiener Pensionsordnung 1995 in der Fassung der 13. Novelle betreffend eine Erhöhung des von Beamten des Ruhestandes und Hinterbliebenen zu entrichtenden Pensionsbeitrags; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch diese Kürzungsregelung; Verpflichtung zur Entrichtung von Solidarbeiträgen durch das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems der Beamten der Stadt Wien sachlich gerechtfertigt; keine unsachliche Differenzierung zwischen Beamten des Ruhestandes und des Dienststandes; kein unsachliches Sonderopfer für Beamte mit hoher Pension durch Vorschreibung eines weiteren Pensionsbeitrags

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Auszug


Erkenntnis Nr. B532/06 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12....

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