Erkenntnis Nr. G151/06 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 2006
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Zusammenfassung
Keine sachliche Rechtfertigung der einkommensteuerrechtlichen Beschränkung der Steuerbegünstigung für nicht entnommenen Gewinn auf Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft unter generellem Ausschluss bilanzierender Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit; keine Fristsetzung
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Auszug
Erkenntnis Nr. G151/06 im Verfassungsgerichtshof, 6. Dezember 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum06.12.2006GeschäftszahlG151/06Sammlungsnummer18030LeitsatzKeine sachliche Rechtfertigung der einkommensteuerrechtlichen Beschränkung der Steuerbegünstigung für nicht entnommenen Gewinn auf Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft unter generellem Ausschluss bilanzierender Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit; keine FristsetzungSpruchDie Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" in §11a Abs1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400 idF BGBl. I Nr. 180/2004, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B3334/05 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (im Folgenden: UFS), Außenstelle Klagenfurt, vom 23. September 2005, Zl. RV/0253-K/05, anhängig, mit dem der vom Beschwerdeführer (einem Facharzt für Radiologie) auf §11a EStG 1988 gestützte Antrag auf begünstigte Versteuerung nicht entnommener Gewinne im Instanzenzug mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Begünstigung des §11a EStG 1988 bei Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht zustehe.2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmä...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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