Erkenntnis Nr. V45/06 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 2006

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Zusammenfassung


Gesetzwidrigkeit des pauschalen Verbots der Ausübung der Prostitution im ganzen Ortsgebiet in der Prostitutionsverordnung der Gemeinde Oberwart mangels gesetzlicher Deckung im Burgenländischen Landes-Polizeistrafgesetz; keine nachvollziehbaren Überlegungen zur konkreten Erforderlichkeit dieses Verbots bei der Verordnungserlassung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V45/06 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.2006

Geschäftszahl

V45/06

Sammlungsnummer

18023

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit des pauschalen Verbots der Ausübung der Prostitution im ganzen Ortsgebiet in der Prostitutionsverordnung der Gemeinde Oberwart mangels gesetzlicher Deckung im Burgenländischen Landes-Polizeistrafgesetz; keine nachvollziehbaren Überlegungen zur konkreten Erforderlichkeit dieses Verbots bei der Verordnungserlassung

Spruch

Die Wortfolge "im Stadtgebiet von Oberwart und" in §1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 15. September 1998 über das Verbot der Prostitution im Stadtgebiet von Oberwart und im Ortsteil von St. Martin in der Wart, Zl. 1710/1998, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. September 1998 bis 2. Oktober 1998, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.

Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland (im Folgenden: UVS) hat aus Anlass einer bei ihm anhängigen Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21. März 2006 beim Verfassungsgerichtshof den zu V45/06 protokollierten Antrag gestellt, die Wortfolge "im Stadtgebiet von Oberwart und" in §1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 15. September 1998...

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