Erkenntnis Nr. B3612/05 im Verfassungsgerichtshof, 13. Oktober 2006

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Qualifikation des Habachs in Salzburg als einem öffentlichen Gewässer gleichzuhaltendes Privatgewässer des Staates; sachliche Rechtfertigung der Aufrechterhaltung partikulären Bundesrechts im Salzburger Wasserrechtsgesetz durch das Wasserrechtsgesetz 1959 aufgrund der besonderen historischen Verhältnisse; keine verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung, keine denkunmögliche Gesetzesanwendung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B3612/05 im Verfassungsgerichtshof, 13. Oktober 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2006

Geschäftszahl

B3612/05

Sammlungsnummer

17981

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Qualifikation des Habachs in Salzburg als einem öffentlichen Gewässer gleichzuhaltendes Privatgewässer des Staates; sachliche Rechtfertigung der Aufrechterhaltung partikulären Bundesrechts im Salzburger Wasserrechtsgesetz durch das Wasserrechtsgesetz 1959 aufgrund der besonderen historischen Verhältnisse; keine verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung, keine denkunmögliche Gesetzesanwendung

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg wird festgestellt, dass der Habach bachabwärts nach einem näher bezeichneten Koordinatenpunkt des Bundesmeldenetzes, sofern er über Grundstücke der "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" fließt, als Privatgewässer des Staates den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten ist.

1.2. Diese Feststellung erging als Ersatzbescheid im Gefolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2005, 2004/07/0071. In diesem Erkenntnis vertrat der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von der Qualifikation des Habachs als Privatgewässer des Bundes iS des §3 Abs1 lite WRG 1959 - mit ausführlicher Begründung die Rechtsanschauung, dass der Habach je nachdem, ob er als "Wildwasser" oder als "Bach" zu qualifizieren sei, ein unterschiedliches rechtliches Schicksal teile: Nur im Bereich des "Wildwassers" liege ein "Abfluss" iS des §4 litd Salzburger Wasserrechtsgesetz vor, sodass der Habach insowe...

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