Beschluss Nr. G26/06 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. Oktober 2006
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Zusammenfassung
Zurückweisung der Anträge Unabhängiger Verwaltungssenate auf Aufhebung der Legaldefinition des Begriffes "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Fremdenpolizeigesetz 2005 mangels Präjudizialität; Beurteilung der Zuständigkeit der antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenate ausschließlich aufgrund einer Verfassungsbestimmung des Fremdenpolizeigesetzes über die Zuständigkeit von Unabhängigen Verwaltungssenaten einerseits und Sicherheitsdirektionen andererseits zur Entscheidung über Berufungen; keine Ausweitung einer verfassungsgesetzlichen Zuständigkeitsregelung durch den einfachen Gesetzgeber, auch nicht - wie hier - bei Vorliegen eines Gesetzesvorbehalts
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Auszug
Beschluss Nr. G26/06 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. Oktober 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum13.10.2006GeschäftszahlG26/06 uaSammlungsnummer17983LeitsatzZurückweisung der Anträge Unabhängiger Verwaltungssenate auf Aufhebung der Legaldefinition des Begriffes "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Fremdenpolizeigesetz 2005 mangels Präjudizialität; Beurteilung der Zuständigkeit der antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenate ausschlieÃlich aufgrund einer Verfassungsbestimmung des Fremdenpolizeigesetzes über die Zuständigkeit von Unabhängigen Verwaltungssenaten einerseits und Sicherheitsdirektionen andererseits zur Entscheidung über Berufungen; keine Ausweitung einer verfassungsgesetzlichen Zuständigkeitsregelung durch den einfachen Gesetzgeber, auch nicht - wie hier -  bei Vorliegen eines GesetzesvorbehaltsSpruchDie Anträge werden zurückgewiesen.BegründungBegründung:I.      1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland (im Folgenden: UVS Burgenland) sind mehrere Berufungsverfahren betreffend die Erlassung bzw. die Aufhebung von Aufenthaltsverboten anhängig. Die Behörden erster Instanz, Bezirkshauptmannschaft Güssing bz...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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