Beschluss Nr. G26/06 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. Oktober 2006

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Zusammenfassung


Zurückweisung der Anträge Unabhängiger Verwaltungssenate auf Aufhebung der Legaldefinition des Begriffes "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Fremdenpolizeigesetz 2005 mangels Präjudizialität; Beurteilung der Zuständigkeit der antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenate ausschließlich aufgrund einer Verfassungsbestimmung des Fremdenpolizeigesetzes über die Zuständigkeit von Unabhängigen Verwaltungssenaten einerseits und Sicherheitsdirektionen andererseits zur Entscheidung über Berufungen; keine Ausweitung einer verfassungsgesetzlichen Zuständigkeitsregelung durch den einfachen Gesetzgeber, auch nicht - wie hier - bei Vorliegen eines Gesetzesvorbehalts

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Auszug


Beschluss Nr. G26/06 ua im Verfassungsgerichtshof, 13. Oktober 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2006

Geschäftszahl

G26/06 ua

Sammlungsnummer

17983

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge Unabhängiger Verwaltungssenate auf Aufhebung der Legaldefinition des Begriffes "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Fremdenpolizeigesetz 2005 mangels Präjudizialität; Beurteilung der Zuständigkeit der antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenate ausschließlich aufgrund einer Verfassungsbestimmung des Fremdenpolizeigesetzes über die Zuständigkeit von Unabhängigen Verwaltungssenaten einerseits und Sicherheitsdirektionen andererseits zur Entscheidung über Berufungen; keine Ausweitung einer verfassungsgesetzlichen Zuständigkeitsregelung durch den einfachen Gesetzgeber, auch nicht - wie hier -  bei Vorliegen eines Gesetzesvorbehalts

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.      1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland (im Folgenden: UVS Burgenland) sind mehrere Berufungsverfahren betreffend die Erlassung bzw. die Aufhebung von Aufenthaltsverboten anhängig. Die Behörden erster Instanz, Bezirkshauptmannschaft Güssing bz...

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