Beschluss Nr. G108/05 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2006

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Zusammenfassung


Zurückweisung des Individualantrags eines Tabaktrafikanten auf Aufhebung einer Bestimmung im Tabakmonopolgesetz betreffend die Gründe für die Kündigung eines Bestellungsvertrages (hier: Verstoß gegen die Werbeverbote für Tabakwaren) mangels Legitimation; Gerichtsverfahren bereits durchgeführt

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Auszug


Beschluss Nr. G108/05 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2006

Geschäftszahl

G108/05

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Tabaktrafikanten auf Aufhebung einer Bestimmung im Tabakmonopolgesetz betreffend die Gründe für die Kündigung eines Bestellungsvertrages (hier: Verstoß gegen die Werbeverbote für Tabakwaren) mangels Legitimation; Gerichtsverfahren bereits durchgeführt

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.      1. Die Antragstellerin betreibt nach ihren Angaben seit 1987 eine Tabaktrafik mit dem Standort Wien-Westbahnhof. Mit Schreiben vom 11. November 2002 sei über sie wegen unlauterer Werbung gemäß §35 Abs2 Z2 iVm §35 Abs6 Tabakmonopolgesetz 1996 (in der Folge: TabMG 1996) durch die Mono...

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