Erkenntnis Nr. B742/06 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 2006

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Rückgängigmachung einer Strafregistereintragung betreffend die Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter 18 Jahren gemäß einer mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des StGB; Entfernung einer noch nicht tilgbaren Eintragung im Strafregister von der Anordnung eines Gerichtes abhängig; Verwaltungsbehörde im Sinn des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung zur materiellen Überprüfung oder Korrektur (auch unrichtiger) gerichtlicher Entscheidungen nicht ermächtigt; keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Achtung des Privatlebens, im Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten und im Gleichheitsrecht

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B742/06 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2006

Geschäftszahl

B742/06

Sammlungsnummer

17948

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Rückgängigmachung einer Strafregistereintragung betreffend die Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter 18 Jahren gemäß einer mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des StGB; Entfernung einer noch nicht tilgbaren Eintragung im Strafregister von der Anordnung eines Gerichtes abhängig; Verwaltungsbehörde im Sinn des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung zur materiellen Überprüfung oder Korrektur (auch unrichtiger) gerichtlicher Entscheidungen nicht ermächtigt; keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Achtung des Privatlebens, im Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten und im Gleichheitsrecht

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen