Erkenntnis Nr. B742/06 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 2006
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Rückgängigmachung einer Strafregistereintragung betreffend die Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter 18 Jahren gemäß einer mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des StGB; Entfernung einer noch nicht tilgbaren Eintragung im Strafregister von der Anordnung eines Gerichtes abhängig; Verwaltungsbehörde im Sinn des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung zur materiellen Überprüfung oder Korrektur (auch unrichtiger) gerichtlicher Entscheidungen nicht ermächtigt; keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Achtung des Privatlebens, im Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten und im Gleichheitsrecht
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Auszug
Erkenntnis Nr. B742/06 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.10.2006GeschäftszahlB742/06Sammlungsnummer17948LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Rückgängigmachung einer Strafregistereintragung betreffend die Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter 18 Jahren gemäß einer mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des StGB; Entfernung einer noch nicht tilgbaren Eintragung im Strafregister von der Anordnung eines Gerichtes abhängig; Verwaltungsbehörde im Sinn des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung zur materiellen Überprüfung oder Korrektur (auch unrichtiger) gerichtlicher Entscheidungen nicht ermächtigt; keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Achtung des Privatlebens, im Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten und im GleichheitsrechtSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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