Erkenntnis Nr. G96/05 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 2006
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Abweisung eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung von Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG) über die Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung der ÖH; keine Unbestimmtheit des Begriffes "Studierende [an einer Universität oder Akademie]"; kein Verstoß des für dieses Selbstverwaltungsorgan vorgesehenen indirekten Wahlsystems gegen das demokratische Prinzip und den Gleichheitsgrundsatz; keine Unsachlichkeit des Bestellungsmodus; Aufhebung der Regelung über die aus Vertretern von Kleinst-Universitäten gebildete Wahlgemeinschaft wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot mangels näherer Determinierung des Bestellungsmodus der von der Wahlgemeinschaft in die Bundesvertretung zu wählenden StudierendenvertreterInnen
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Auszug
Erkenntnis Nr. G96/05 im Verfassungsgerichtshof, 4. Oktober 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.10.2006GeschäftszahlG96/05Sammlungsnummer17951LeitsatzAbweisung eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung von Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG) über die Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung der ÃH; keine Unbestimmtheit des Begriffes "Studierende [an einer Universität oder Akademie]"; kein Verstoà des für dieses Selbstverwaltungsorgan vorgesehenen indirekten Wahlsystems gegen das demokratische Prinzip und den Gleichheitsgrundsatz; keine Unsachlichkeit des Bestellungsmodus; Aufhebung der Regelung über die aus Vertretern von Kleinst-Universitäten gebildete Wahlgemeinschaft wegen VerstoÃes gegen das Determinierungsgebot mangels näherer Determinierung des Bestellungsmodus der von der Wahlgemeinschaft in die Bundesvertretung zu wählenden StudierendenvertreterInnenSpruchI.      §35a Abs4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I 1999/22, idF BGBl. I 2005/1, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.II.     Im Ãbrigen wird der Antrag abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Mit dem vorliegenden Antrag begehren mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates mit näherer Begründung"1. §35a Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005 (HSG), ... zur Gänze,in eventu Abs3 des §35a HSG ...,in eventu Abs5 des §35a HSG ...,wegen VerstoÃes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG und das nach der Bundesverfassung für die Selbstverwaltung geltende demokratische Prinzip, sowie2. §35a Abs4, in eventu ebenfalls §35a HSG zur Gänze, wegen VerstoÃes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VGals verfassungswidrig aufzuheben."2. Die Bundesregierung erstattete dazu eine ÃuÃerung, in der sie gleichfalls mit näherer Begründung begehrt,"der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden."Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag der Verfassungsgerichtshof wolle gemäà Art140 Abs5 B-VG für das AuÃerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen.II.     1. §35a des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 1999/22, idF BGBl. I 2005/1 (HSG), lautet wie folgt:"Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern indie Bundesvertretung§35a. (1) Die neu gewählten Universitätsvertretungen haben Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d'Hondtsche Verfahren auf Grund der gültig abgegebenen Stimmen für die Universitätsvertretung anzuwenden. Die Wahl entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ist auf Grund eines Beschlusses dieses Organs durchzuführen. Die zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen und haben Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäà §21 dieser Universität zu sein. Bei der Wahl ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.(2) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerschaftswahlen bestehenden Akademievertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäà §21 dieser Akademie zu wählen.(3) Für je 5 000 Studierende ist je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen. Verbleibt bei der Berechnung der zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so erhöht sich die Zahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um eins. Universitätsvertretungen von Universitäten und Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 1 000 Studierenden haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder eine Studierendenvertreter zu wählen.(4) Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen an Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft. Diese Wahlgemeinschaft wählt jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Abs3 entspricht. Die Wahlgemeinschaft ist auch dann wahlfähig, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen.(5) Wahlwerbende Gruppen für die Wahl zur Universitätsvertretung kö...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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