Erkenntnis Nr. G29/06, V18/06 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 2006

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Zusammenfassung


Keine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch Regelungen über die elektronische Datenübermittlung zwischen der Abgabenverwaltung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen im GSVG und einer Ausführungsverordnung; kein besonders schutzwürdiges Interesse der Betroffenen gegenüber dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und effizienten Gestaltung der Beitragseinhebung; Sonderregelungen für die kleine Teilgruppe der Rechtsanwälte auch angesichts der Möglichkeit des opting out aus der Pflichtversicherung nicht geboten

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Auszug


Erkenntnis Nr. G29/06, V18/06 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2006

Geschäftszahl

G29/06, V18/06

Sammlungsnummer

17940

Leitsatz

Keine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch Regelungen über die elektronische Datenübermittlung zwischen der Abgabenverwaltung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen im GSVG und einer Ausführungsverordnung; kein besonders schutzwürdiges Interesse der Betroffenen gegenüber dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und effizienten Gestaltung der Beitragseinhebung; Sonderregelungen für die kleine Teilgruppe der Rechtsanwälte auch angesichts der Möglichkeit des opting out aus der Pflichtversicherung nicht geboten

Spruch

Die Wortfolge "oder aus selbständiger Arbeit" in §229a Abs2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 139/1997, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Wortfolge "aus selbständiger Arbeit oder" in §3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. II Nr. 107/1998, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bestimmung des §229a GSVG hat folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§229a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:

1. Vorname, Familienname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;

2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

6. Einkünfte aus Kapitalvermögen;

7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

8. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.

(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs3 zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Abs1 angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in den Abs1 und 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und So...

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