Erkenntnis Nr. G37/06 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 2006
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Zusammenfassung
Kompetenzwidrigkeit einer Bestimmung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes betreffend die Verpflichtung des Bauherren zur Berücksichtigung der allgemeinen Gefahrenverhütung bereits bei der Vorbereitung eines Bauprojektes; Arbeitnehmerschutz nur im Verhältnis zwischen Betriebsinhaber und Beschäftigten; keine Zuständigkeit des Bundes zur Normierung von Pflichten des Bauherren zum Schutz der Beschäftigten
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Auszug
Erkenntnis Nr. G37/06 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum29.09.2006GeschäftszahlG37/06Sammlungsnummer17936LeitsatzKompetenzwidrigkeit einer Bestimmung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes betreffend die Verpflichtung des Bauherren zur Berücksichtigung der allgemeinen Gefahrenverhütung bereits bei der Vorbereitung eines Bauprojektes; Arbeitnehmerschutz nur im Verhältnis zwischen Betriebsinhaber und Beschäftigten; keine Zuständigkeit des Bundes zur Normierung von Pflichten des Bauherren zum Schutz der BeschäftigtenSpruch§4 Abs1 des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG), BGBl. I 37/1999 wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I.      Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B556/05 die Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich anhängig, der ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz bestätigt, womit über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretung nach §10 Abs1 Z1 iVm §4 Abs1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) eine Geldstrafe von 1.000 â¬(Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden) verhängt wurde. Der Beschuldigte sei in der Zeit von 1. Februar bis 30. April 2004 bei der Vorbereitung der "Herstellung der Dacharbeiten für eine Dachsanierung" beim Objekt G. in Linz als Bauherr der Verpflichtung nicht nachgekommen, dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäà §7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden.In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Verfassungswidrigkeit des BauKG gerügt: Zur Erlassung dieses Gesetzes sei nicht der Bundesgesetzgeber (unter dem Titel des Arbeitsrechts, insbesondere des Arb...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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