Erkenntnis Nr. G37/06 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 2006

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Zusammenfassung


Kompetenzwidrigkeit einer Bestimmung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes betreffend die Verpflichtung des Bauherren zur Berücksichtigung der allgemeinen Gefahrenverhütung bereits bei der Vorbereitung eines Bauprojektes; Arbeitnehmerschutz nur im Verhältnis zwischen Betriebsinhaber und Beschäftigten; keine Zuständigkeit des Bundes zur Normierung von Pflichten des Bauherren zum Schutz der Beschäftigten

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Auszug


Erkenntnis Nr. G37/06 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2006

Geschäftszahl

G37/06

Sammlungsnummer

17936

Leitsatz

Kompetenzwidrigkeit einer Bestimmung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes betreffend die Verpflichtung des Bauherren zur Berücksichtigung der allgemeinen Gefahrenverhütung bereits bei der Vorbereitung eines Bauprojektes; Arbeitnehmerschutz nur im Verhältnis zwischen Betriebsinhaber und Beschäftigten; keine Zuständigkeit des Bundes zur Normierung von Pflichten des Bauherren zum Schutz der Beschäftigten

Spruch

§4 Abs1 des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG), BGBl. I 37/1999 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B556/05 die Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich anhängig, der ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz bestätigt, womit über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretung nach §10 Abs1 Z1 iVm §4 Abs1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) eine Geldstrafe von 1.000 €

(Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden) verhängt wurde. Der Beschuldigte sei in der Zeit von 1. Februar bis 30. April 2004 bei der Vorbereitung der "Herstellung der Dacharbeiten für eine Dachsanierung" beim Objekt G. in Linz als Bauherr der Verpflichtung nicht nachgekommen, dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Verfassungswidrigkeit des BauKG gerügt: Zur Erlassung dieses Gesetzes sei nicht der Bundesgesetzgeber (unter dem Titel des Arbeitsrechts, insbesondere des Arb...

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