Erkenntnis Nr. B862/05 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 2006
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über den in Österreich als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer wegen Mitwirkung an Gewinnspielen; keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch die Verhängung der Geldstrafe nach Verurteilung durch ein deutsches Anwaltsgericht
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Auszug
Erkenntnis Nr. B862/05 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.09.2006GeschäftszahlB862/05Sammlungsnummer17915LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über den in Ãsterreich als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer wegen Mitwirkung an Gewinnspielen; keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch die Verhängung der Geldstrafe nach Verurteilung durch ein deutsches AnwaltsgerichtSpruchI. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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