Erkenntnis Nr. B862/05 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 2006

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über den in Österreich als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer wegen Mitwirkung an Gewinnspielen; keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch die Verhängung der Geldstrafe nach Verurteilung durch ein deutsches Anwaltsgericht

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Auszug


Erkenntnis Nr. B862/05 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2006

Geschäftszahl

B862/05

Sammlungsnummer

17915

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über den in Österreich als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer wegen Mitwirkung an Gewinnspielen; keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch die Verhängung der Geldstrafe nach Verurteilung durch ein deutsches Anwaltsgericht

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den...

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