Erkenntnis Nr. B1001/06 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 2006

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Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen standeswidrigen Verhaltens in Zusammenhang mit einer Besitzstörung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1001/06 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2006

Geschäftszahl

B1001/06

Sammlungsnummer

17925

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen standeswidrigen Verhaltens in Zusammenhang mit einer Besitzstörung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Mit Erkenntnis des...

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