Erkenntnis Nr. V89/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 27. Juni 2006

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Zusammenfassung


Gesetzwidrigkeit von Teilen der Trassenverordnung der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn - Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach mangels ausreichender Erhebung der Entscheidungsgrundlagen für die Umweltverträglichkeit des Straßenbauvorhabens; keine ausreichende Berücksichtigung an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzender ebenfalls in Hinblick auf den Vogelschutz schutzwürdiger Gebiete

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Auszug


Erkenntnis Nr. V89/02 ua im Verfassungsgerichtshof, 27. Juni 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Geschäftszahl

V89/02 ua

Sammlungsnummer

17896

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Teilen der Trassenverordnung der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn - Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach mangels ausreichender Erhebung der Entscheidungsgrundlagen für die Umweltverträglichkeit des Straßenbauvorhabens; keine ausreichende Berücksichtigung an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzender ebenfalls in Hinblick auf den Vogelschutz schutzwürdiger Gebiete

Spruch

1. Die Wortfolge "verläuft sodann durch das Schweizer Ried," in der Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der

S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn - Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, BGBl. II Nr. 96/1997, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

3. Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, der Gemeinde Lustenau zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.225,48 und der Ortsgemeinde Au zuhanden eines ihrer beiden Rechtsvertreter die mit € 2.405,48 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1.1. Eine österreichische (V89/02) und eine Schweizer (V55/03) Gemeinde begehren mit nahezu wortgleichen, auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Anträgen, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der

S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn - Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, BGBl. II 96/1997, zur Gänze, in eventu deren Z1, in eventu deren Z1 und 3 als gesetzwidrig aufheben.

1.2.1. Zu ihrer Legitimation bringen die Gemeinden vor, dass sie Eigentümer von Liegenschaften in Lustenau seien, über die die mit der angefochtenen Trassenverordnung festgelegte Straße führen soll; überdies läge die Erhaltung des Naherholungsgebietes auch im öffentlichen Interesse der jeweiligen Gemeinde.

Die angefochtene Verordnung lege ihnen eine Beschränkung auf, die unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreife. Es bedürfe hiefür keiner behördlichen Entscheidung. Mit Ausnahme dieses Antrages stünde ihnen kein zumutbarer Weg zur Verfügung, um die Verordnung wegen Rechtswidrigkeit anzufechten. Das Abwarten des Enteignungsverfahrens sei den Gemeinden nicht zumutbar.

1.2.2. Die angefochtene Verordnung erachten die antragstellenden Gemeinden als gesetzwidrig, weil sie zum einen den Anforderungen des §4 Abs1 Bundesstraßengesetz (BStG) 1971 nicht entspreche (Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit, mangelhafte Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse des Verkehrs, der funktionalen Bedeutung des Straßenzuges und der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens).

Zum anderen sei die Verordnung deshalb gesetzwidrig, weil vor ihrer Erlassung keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) bzw. kein Umweltverträg...

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