Erkenntnis Nr. V109/05 im Verfassungsgerichtshof, 23. Juni 2006
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Zusammenfassung
Gesetzwidrigkeit eines Bebauungsplanes wegen Verletzung des Mitspracherechts der betroffenen Grundeigentümer durch Unterlassung der gesetzlich vorgesehenen Verständigung dieses Personenkreises unter Hinweis auf die Vorjudikatur
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Auszug
Erkenntnis Nr. V109/05 im Verfassungsgerichtshof, 23. Juni 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum23.06.2006GeschäftszahlV109/05Sammlungsnummer17888LeitsatzGesetzwidrigkeit eines Bebauungsplanes wegen Verletzung des Mitspracherechts der betroffenen Grundeigentümer durch Unterlassung der gesetzlich vorgesehenen Verständigung dieses Personenkreises unter Hinweis auf die VorjudikaturSpruchDie Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 1. Oktober 2002, mit der der Bebauungsplan vom 15. Jänner 1948 (Hoffmannplan) für die Innenstadt "textlich ergänzt" wurde, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. Oktober 2002 bis 25. Oktober 2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B18/04 eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:1.1. Die mitbeteiligte Partei beantragte am 13. März 2000 die Erteilung der Baubewilligung für "eine Verlegung der Geschäftsstiege in den nördlichen Bereich des Geschäftslokal(s)" auf dem Grundstück Nr. 315, KG Klagenfurt. Das Baugrundstück ist vom Grundstück der beschwerdeführenden Nachbarin durch die 2,5 m breite Verkehrsfläche Eisengasse getrennt. Die geplante "Stiege neu" auf der öffentlichen Verkehrsfläche Eisengasse erreicht eine Höhe von 6,8 m, eine Breite von 0,85 m und eine Länge von 8,05 m. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt erteilte mit Bescheid vom 17. April 2000 die beantragte Baubewilligung. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarin wurden abgewiesen. Die Berufungskommission wies die dagegen erhobene Berufung der Nachbarin als unbegründet ab.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 4. September 2001, Z2000/05/0155, den abweisenden Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der anzuwendende Bebauungsplan...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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