Beschluss Nr. G11/06 im Verfassungsgerichtshof, 22. Juni 2006

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Zusammenfassung


Zurückweisung des Antrags des Obmanns des Vereins "Asyl in Not - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer" auf Aufhebung von Teilen der Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 betreffend die Strafbarkeit der Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers mangels Tatbestandsmäßigkeit der auf Beratung, Vertretung und humanitäre Unterstützung der Betroffenen gerichteten Vereinstätigkeit

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Auszug


Beschluss Nr. G11/06 im Verfassungsgerichtshof, 22. Juni 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2006

Geschäftszahl

G11/06

Sammlungsnummer

17887

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des Obmanns des Vereins "Asyl in Not - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer" auf Aufhebung von Teilen der Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 betreffend die Strafbarkeit der Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers mangels Tatbestandsmäßigkeit der auf Beratung, Vertretung und humanitäre Unterstützung der Betroffenen gerichteten Vereinstätigkeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:...

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