Beschluss Nr. V46/05 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2006
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Zusammenfassung
Zurückweisung des Individualantrags eines Hausbetreuungsunternehmens auf Aufhebung der Winterdienst-Verordnung 2003 in Wien betreffend die Verwendung bestimmter Auftau- und Streumittel mangels ausreichender Darlegung der Bedenken im Einzelnen bzw mangels Legitimation; Straßenerhalter und Liegenschaftseigentümer als Normadressaten, nicht aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen zur Winterbetreuung von Verkehrsflächen verpflichtete Unternehmen
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Auszug
Beschluss Nr. V46/05 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum19.06.2006GeschäftszahlV46/05Sammlungsnummer******LeitsatzZurückweisung des Individualantrags eines Hausbetreuungsunternehmens auf Aufhebung der Winterdienst-Verordnung 2003 in Wien betreffend die Verwendung bestimmter Auftau- und Streumittel mangels ausreichender Darlegung der Bedenken im Einzelnen bzw mangels Legitimation; Straßenerhalter und Liegenschaftseigentümer als Normadressaten, nicht aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen zur Winterbetreuung von Verkehrsflächen verpflichtete UnternehmenSpruchDer Antrag wird zurückgewiesen.BegründungBegründung:I. Die Antrag stellende Gesellschaft betreibt ein gewerbliches Hausbetreuungsunternehmen, deren Geschäftsbereich die Winterbetreuung von Verkehrsflächen umfasst. Die Gesellschaft hat aufgrund zivilrechtlicher...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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