Beschluss Nr. V46/05 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2006

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Zusammenfassung


Zurückweisung des Individualantrags eines Hausbetreuungsunternehmens auf Aufhebung der Winterdienst-Verordnung 2003 in Wien betreffend die Verwendung bestimmter Auftau- und Streumittel mangels ausreichender Darlegung der Bedenken im Einzelnen bzw mangels Legitimation; Straßenerhalter und Liegenschaftseigentümer als Normadressaten, nicht aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen zur Winterbetreuung von Verkehrsflächen verpflichtete Unternehmen

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Auszug


Beschluss Nr. V46/05 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2006

Geschäftszahl

V46/05

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Hausbetreuungsunternehmens auf Aufhebung der Winterdienst-Verordnung 2003 in Wien betreffend die Verwendung bestimmter Auftau- und Streumittel mangels ausreichender Darlegung der Bedenken im Einzelnen bzw mangels Legitimation; Straßenerhalter und Liegenschaftseigentümer als Normadressaten, nicht aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen zur Winterbetreuung von Verkehrsflächen verpflichtete Unternehmen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.       Die Antrag stellende Gesellschaft betreibt ein gewerbliches Hausbetreuungsunternehmen, deren Geschäftsbereich die Winterbetreuung von Verkehrsflächen umfasst. Die Gesellschaft hat aufgrund zivilrechtlicher...

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