Erkenntnis Nr. A17/05 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2006
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Zusammenfassung
Abweisung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen Ablehnung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft infolge eines Aufenthaltsverbotes; vertretbare Annahme der Maßgeblichkeit des rechtskräftig verhängten und vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes bzw der Nichtanwendung einer Bestimmung der EU-Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern
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Auszug
Erkenntnis Nr. A17/05 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum19.06.2006GeschäftszahlA17/05Sammlungsnummer17865LeitsatzAbweisung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen Ablehnung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft infolge eines Aufenthaltsverbotes; vertretbare Annahme der Maßgeblichkeit des rechtskräftig verhängten und vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes bzw der Nichtanwendung einer Bestimmung der EU-Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von AusländernSpruchDas Klagebegehren des Inhalts, der Bund sei schuldig, dem Kläger den Betrag von € 2.259,76 zuzüglich 10,75 % Zinsen seit dem Klagstage zu bezahlen und die Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen, wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. Der Kläger, ein niederländischer Staatsangehöriger, begehrt vom Bund die Zahlung von € 2.259,76 zuzüglich Zinsen und Kosten aus dem Titel der Staatshaftung. Hiezu br...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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