Erkenntnis Nr. A17/05 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2006

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Zusammenfassung


Abweisung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen Ablehnung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft infolge eines Aufenthaltsverbotes; vertretbare Annahme der Maßgeblichkeit des rechtskräftig verhängten und vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes bzw der Nichtanwendung einer Bestimmung der EU-Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern

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Auszug


Erkenntnis Nr. A17/05 im Verfassungsgerichtshof, 19. Juni 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2006

Geschäftszahl

A17/05

Sammlungsnummer

17865

Leitsatz

Abweisung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen Ablehnung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft infolge eines Aufenthaltsverbotes; vertretbare Annahme der Maßgeblichkeit des rechtskräftig verhängten und vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes bzw der Nichtanwendung einer Bestimmung der EU-Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern

Spruch

Das Klagebegehren des Inhalts, der Bund sei schuldig, dem Kläger den Betrag von € 2.259,76 zuzüglich 10,75 % Zinsen seit dem Klagstage zu bezahlen und die Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      Der Kläger, ein niederländischer Staatsangehöriger, begehrt vom Bund die Zahlung von € 2.259,76 zuzüglich Zinsen und Kosten aus dem Titel der Staatshaftung. Hiezu br...

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