Erkenntnis Nr. B3593/05 im Verfassungsgerichtshof, 6. Juni 2006
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Zusammenfassung
Feststellung einer Verletzung des beschwerdeführenden Rechtsanwalts im Recht auf Entscheidung in angemessener Zeit aufgrund überlanger Verfahrensdauer durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen unsachlicher Ausdrucksweise in einem Schriftsatz; keine Verletzung sonstiger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere nicht des Klarheitsgebotes und der Meinungsäußerungsfreiheit; keine Willkür; denkmögliche Gesetzesanwendung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B3593/05 im Verfassungsgerichtshof, 6. Juni 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum06.06.2006GeschäftszahlB3593/05Sammlungsnummer17821LeitsatzFeststellung einer Verletzung des beschwerdeführenden Rechtsanwalts im Recht auf Entscheidung in angemessener Zeit aufgrund überlanger Verfahrensdauer durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen unsachlicher Ausdrucksweise in einem Schriftsatz; keine Verletzung sonstiger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere nicht des Klarheitsgebotes und der Meinungsäußerungsfreiheit; keine Willkür; denkmögliche GesetzesanwendungSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem gemäß Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.Der Bescheid wird im Strafausspruch aufgehoben.Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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