Erkenntnis Nr. B3593/05 im Verfassungsgerichtshof, 6. Juni 2006

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Zusammenfassung


Feststellung einer Verletzung des beschwerdeführenden Rechtsanwalts im Recht auf Entscheidung in angemessener Zeit aufgrund überlanger Verfahrensdauer durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen unsachlicher Ausdrucksweise in einem Schriftsatz; keine Verletzung sonstiger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere nicht des Klarheitsgebotes und der Meinungsäußerungsfreiheit; keine Willkür; denkmögliche Gesetzesanwendung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B3593/05 im Verfassungsgerichtshof, 6. Juni 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.2006

Geschäftszahl

B3593/05

Sammlungsnummer

17821

Leitsatz

Feststellung einer Verletzung des beschwerdeführenden Rechtsanwalts im Recht auf Entscheidung in angemessener Zeit aufgrund überlanger Verfahrensdauer durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen unsachlicher Ausdrucksweise in einem Schriftsatz; keine Verletzung sonstiger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere nicht des Klarheitsgebotes und der Meinungsäußerungsfreiheit; keine Willkür; denkmögliche Gesetzesanwendung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem gemäß Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.

Der Bescheid wird im Strafausspruch aufgehoben.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassu...

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