Erkenntnis Nr. G130/05, V93/05 im Verfassungsgerichtshof, 6. Juni 2006

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Zusammenfassung


Keine Unsachlichkeit einer Verordnungsermächtigung des BSVG zur Erlassung abweichender Regelungen über die Fälligkeit und Vorschreibung der Beiträge zur Unfallversicherung in der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern; keine Verfassungswidrigkeit auf Grund der bloßen Möglichkeit einer verfassungswidrigen Gebrauchnahme von der Verordnungsermächtigung; Zurückweisung des abstrakten Normenkontrollantrags hinsichtlich der betreffenden Satzungsbestimmung mangels Geltung infolge (Neu-)Erlassung der Satzung 2004

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Auszug


Erkenntnis Nr. G130/05, V93/05 im Verfassungsgerichtshof, 6. Juni 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.2006

Geschäftszahl

G130/05, V93/05

Sammlungsnummer

17827

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit einer Verordnungsermächtigung des BSVG zur Erlassung abweichender Regelungen über die Fälligkeit und Vorschreibung der Beiträge zur Unfallversicherung in der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern; keine Verfassungswidrigkeit auf Grund der bloßen Möglichkeit einer verfassungswidrigen Gebrauchnahme von der Verordnungsermächtigung; Zurückweisung des abstrakten Normenkontrollantrags hinsichtlich der betreffenden Satzungsbestimmung mangels Geltung infolge (Neu-)Erlassung der Satzung 2004

Spruch

Der Gesetzesprüfungsantrag wird abgewiesen.

Der Verordnungsprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Burgenländische Landesregierung stellt auf Grund ihres Beschlusses vom 11. Oktober 2005 die Anträge,

- gemäß Art140 Abs1 B-VG "den dritten Satz des §33 Abs1 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialve...

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