Erkenntnis Nr. V6/06 im Verfassungsgerichtshof, 6. Juni 2006

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Zusammenfassung


Keine Gesetzwidrigkeit der Erlassung einer 30 km/h-Zone in Wiener Neustadt; ausreichendes Ermittlungsverfahren sowie Interessenabwägung; Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung für die Sicherheit von Personen, keine Verkehrsbeeinträchtigung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V6/06 im Verfassungsgerichtshof, 6. Juni 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.2006

Geschäftszahl

V6/06

Sammlungsnummer

17831

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Erlassung einer 30 km/h-Zone in Wiener Neustadt; ausreichendes Ermittlungsverfahren sowie Interessenabwägung; Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung für die Sicherheit von Personen, keine Verkehrsbeeinträchtigung

Spruch

I. Der Antrag wird, soweit er sich nicht auf Punkt 4. der Verordnung bezieht, zurückgewiesen.

II. Soweit sich der Antrag auf Punkt 4. bezieht, wird er abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt hat am 22. Oktober 2003 eine Verordnung, Zl. 4/VA-602-03, mit folgendem Inhalt erlassen:

"Verordnung

Gemäß den Bestimmungen des §43 Abs1 litb Z. 1 der Straßenverkehrsordnung 1...

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