Erkenntnis Nr. V105/05 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 2006
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Zusammenfassung
Aufhebung eines - hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Teile - als Verordnung zu qualifizierenden Erlasses über die verbindliche Auslegung des geforderten Qalifikationsnachweises für eine Ausnahme vom Erfordernis der Aufschulung für gewerbliche Masseure mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt
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Auszug
Erkenntnis Nr. V105/05 im Verfassungsgerichtshof, 15. März 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum15.03.2006GeschäftszahlV105/05Sammlungsnummer17806LeitsatzAufhebung eines - hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Teile  - als Verordnung zu qualifizierenden Erlasses über die verbindliche Auslegung des geforderten Qalifikationsnachweises für eine Ausnahme vom Erfordernis der Aufschulung für gewerbliche Masseure mangels Kundmachung im BundesgesetzblattSpruchFolgende Teile des Erlasses der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 9. März 2005, GZ BMGF-92266/0049-I/B/6/2004, werden als gesetzwidrig aufgehoben:1. der vorletzte und letzte Satz im achten Absatz ("Seitens der Bezirksverwaltungsbehörden ist die qualifizierte Leistungserbringung in jedem Einzelfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Gemäà §76 Abs1 AVG sind die Kosten dafür von den MasseurInnen zu tragen."),2. der neunte Absatz ("Es wird angeregt, als Sachverständige die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäà §47 Abs1 MMHm-AV heranzuziehen."),3. der zehnte Absatz ("Im Rahmen des Gutachtens sind Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrinhalte der Anlage 8 - insbesondere die Inhalte der Unterrichtsfächer '9. Massagetechniken zu Heilzwecken' und '3. Patholog...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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