Erkenntnis Nr. B1258/04 im Verfassungsgerichtshof, 10. März 2006

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Zusammenfassung


Keine Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Rückwidmung von Grundstücken von "Bauland" in "Grünland - ländliches Gebiet"; Anpassungserfordernis des Flächenwidmungsplanes im Hinblick auf den bestehenden Baulandüberhang gegeben; ausreichende Grundlagenforschung bzw Berücksichtigung der Interessen des Grundeigentümers; kein Widerspruch zum Gleichheitssatz und zu den Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1258/04 im Verfassungsgerichtshof, 10. März 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2006

Geschäftszahl

B1258/04

Sammlungsnummer

17795

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Rückwidmung von Grundstücken von "Bauland" in "Grünland - ländliches Gebiet"; Anpassungserfordernis des Flächenwidmungsplanes im Hinblick auf den bestehenden Baulandüberhang gegeben; ausreichende Grundlagenforschung bzw Berücksichtigung der Interessen des Grundeigentümers; kein Widerspruch zum Gleichheitssatz und zu den Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

EntscheidungsgrÃ...

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