Beschluss Nr. B334/05 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 2006

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Zusammenfassung


Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags einer Gemeinde zur Beschwerdeführung gegen die Bestellung des damaligen Bürgermeisters zum Vertreter der Gemeinde in einem im Jahr 1960 eingeleiteten Regulierungsverfahren als verspätet; Wegfall des Hindernisses eines Irrtums spätestens anlässlich einer Besprechung nach bücherlicher Übertragung des Eigentums am Gemeindegrund an die Agrargemeinschaft; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

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Auszug


Beschluss Nr. B334/05 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2006

Geschäftszahl

B334/05

Sammlungsnummer

17779

Leitsatz

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags einer Gemeinde zur Beschwerdeführung gegen die Bestellung des damaligen Bürgermeisters zum Vertreter der Gemeinde in einem im Jahr 1960 eingeleiteten Regulierungsverfahren als verspätet; Wegfall des Hindernisses eines Irrtums spätestens anlässlich einer Besprechung nach bücherlicher Übertragung des Eigentums am Gemeindegrund an die Agrargemeinschaft; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.      In der ersten Juli-Hälfte 1960 richtete die Tiroler Landesregierung unter dem Betreff "Regulierung des Gemeindegutes" zu Ib-Zl.-55/29 folgendes undatiertes Schreiben an die Gemeinde Neustift:

"Herrn

Bürgermeister A D

Neustift i.St.

Die Mehrh...

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