Beschluss Nr. G98/05 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 2006

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Zusammenfassung


Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Entschädigungsfondsgesetzes betreffend die Definition "öffentlichen Vermögens" für Zwecke der Naturalrestitution mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller; keine Gewährung eines Rechtsanspruches durch das Entschädigungsfondsgesetz

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Auszug


Beschluss Nr. G98/05 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2006

Geschäftszahl

G98/05

Sammlungsnummer

17752

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Entschädigungsfondsgesetzes betreffend die Definition "öffentlichen Vermögens" für Zwecke der Naturalrestitution mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller; keine Gewährung eines Rechtsanspruches durch das Entschädigungsfondsgesetz

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.      1.1 Mit ihrem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten und als "Verfassungsgerichtshofbeschwerde, Antrag auf Gesetzesaufhebung" bezeichneten Individualantrag vom 7. Juni 2005 begehren die Antragsteller, §28 Abs1 Z3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2001 (im Folgenden: "EFG"), zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2 Im Antrag werden gelegentlich die Begriffe "Beschwerde", bzw. "Beschwerdelegitimation" unzutreffenderweise verwendet, obwohl ausdrücklich nur der Antrag gestellt wird, gemäß Art140 B-VG und den §§62 ff. VfGG die Ziffer 3 des §28 Abs1 des EFG als verfassungswidrig aufzuheben. Im gesamten Schriftsatz werden aber keine eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG ausführenden Erläuteru...

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