Beschluss Nr. G98/05 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 2006
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Zusammenfassung
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Entschädigungsfondsgesetzes betreffend die Definition "öffentlichen Vermögens" für Zwecke der Naturalrestitution mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller; keine Gewährung eines Rechtsanspruches durch das Entschädigungsfondsgesetz
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Auszug
Beschluss Nr. G98/05 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 2006
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum27.02.2006GeschäftszahlG98/05Sammlungsnummer17752LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Entschädigungsfondsgesetzes betreffend die Definition "öffentlichen Vermögens" für Zwecke der Naturalrestitution mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller; keine Gewährung eines Rechtsanspruches durch das EntschädigungsfondsgesetzSpruchDer Antrag wird zurückgewiesen.BegründungBegründung:I.      1.1 Mit ihrem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten und als "Verfassungsgerichtshofbeschwerde, Antrag auf Gesetzesaufhebung" bezeichneten Individualantrag vom 7. Juni 2005 begehren die Antragsteller, §28 Abs1 Z3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über RestitutionsmaÃnahmen (Entschädigungsfondsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2001 (im Folgenden: "EFG"), zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.1.2 Im Antrag werden gelegentlich die Begriffe "Beschwerde", bzw. "Beschwerdelegitimation" unzutreffenderweise verwendet, obwohl ausdrücklich nur der Antrag gestellt wird, gemäà Art140 B-VG und den §§62 ff. VfGG die Ziffer 3 des §28 Abs1 des EFG als verfassungswidrig aufzuheben. Im gesamten Schriftsatz werden aber keine eine Beschwerde gemäà Art144 B-VG ausführenden Erläuteru...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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