Erkenntnis Nr. B574/04 im Verfassungsgerichtshof, 26. Januar 2006

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Zusammenfassung


Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Löschungs- und Auskunftsbegehrens hinsichtlich bei einem Gendarmerieposten in einer Kartei geführter personenbezogener Daten; Verkennung der Rechtslage im entscheidungswesentlichen Punkt der Frage der inneren Organisation der Behörde; Bezirkshauptmannschaft und nicht Landesgendarmeriekommando als Auftraggeberin der Datenanwendung im Sinne des Datenschutzgesetzes anzusehen und daher zutreffender Adressat des Löschungs- und Auskunftsbegehrens

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Auszug


Erkenntnis Nr. B574/04 im Verfassungsgerichtshof, 26. Januar 2006

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Geschäftszahl

B574/04

Sammlungsnummer

17748

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Löschungs- und Auskunftsbegehrens hinsichtlich bei einem Gendarmerieposten in einer Kartei geführter personenbezogener Daten; Verkennung der Rechtslage im entscheidungswesentlichen Punkt der Frage der inneren Organisation der Behörde; Bezirkshauptmannschaft und nicht Landesgendarmeriekommando als Auftraggeberin der Datenanwendung im Sinne des Datenschutzgesetzes anzusehen und daher zutreffender Adressat des Löschungs- und Auskunftsbegehrens

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Spruchpunkt 2. des Bescheids weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Über Anzeige seitens des Gendarmeriepostens Vösendorf kam es zu einer Einvernahme des Beschwerdeführers durch die zuständige Untersuchungsrichterin am seinerzeitigen Jugendgerichtshof Wien. In der Folge legte die Staatsanwaltschaft im August 2000 die Anzeige zurück und teilte der Untersuchungsrichterin unter Bezugnahme auf §90 Abs1 StPO mit, dass kein Grund zu einer weiteren Verfolgung gefunden wurde. Im Juli 2003 richtete der Beschwerdeführer an das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich ein Ansuchen auf Löschung sämtlicher zu seiner Person in diesem Zusammenhang verarbeiteten Daten. Dieses Begehren wurde mit Schreiben vom Juli 2003 abgelehnt.

1.2. Über die im August 2003 gegen das Landesgendarmeriekommando Niederösterreich an die Datenschutzkommission erhobene Beschwerde hat diese wie folgt entschieden:

"1. Der Beschwerde wird t...

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