Erkenntnis Nr. G99/05 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 2005
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Zusammenfassung
Keine sachliche Rechtfertigung der Beschränkung der Erstattung der Normverbrauchsabgabe auf Leasingunternehmen und solcher Art des Ausschlusses anderer Unternehmen schlechthin von der Erstattung; sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung inländischer Leasingunternehmen auch im Fall der Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen in das Ausland
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Auszug
Erkenntnis Nr. G99/05 im Verfassungsgerichtshof, 30. November 2005
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.11.2005GeschäftszahlG99/05Sammlungsnummer17718LeitsatzKeine sachliche Rechtfertigung der Beschränkung der Erstattung der Normverbrauchsabgabe auf Leasingunternehmen und solcher Art des Ausschlusses anderer Unternehmen schlechthin von der Erstattung; sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung inländischer Leasingunternehmen auch im Fall der VeräuÃerung von Gebrauchtfahrzeugen in das AuslandSpruchDie Worte ",das gemäà §1 Z2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland" sowie "an den Vermieter" in §12a des Bundesgesetzes, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2002, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 in Kraft.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Begründung...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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