Erkenntnis Nr. B825/05 im Verfassungsgerichtshof, 29. November 2005

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die neuerliche Verlängerung der einstweiligen Maßnahme der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. B825/05 im Verfassungsgerichtshof, 29. November 2005

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2005

Geschäftszahl

B825/05

Sammlungsnummer

17714

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die neuerliche Verlängerung der einstweiligen Maßnahme der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien (im Folgenden: Disziplinarrat) vom 6. Februar 2004 wurde über den Beschwerdeführer die einstweilige Maßnahme der ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen