Erkenntnis Nr. B825/05 im Verfassungsgerichtshof, 29. November 2005
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die neuerliche Verlängerung der einstweiligen Maßnahme der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens
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Auszug
Erkenntnis Nr. B825/05 im Verfassungsgerichtshof, 29. November 2005
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum29.11.2005GeschäftszahlB825/05Sammlungsnummer17714LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die neuerliche Verlängerung der einstweiligen MaÃnahme der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Anhängigkeit eines gerichtlichen StrafverfahrensSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I.      1. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien (im Folgenden: Disziplinarrat) vom 6. Februar 2004 wurde über den Beschwerdeführer die einstweilige MaÃnahme der ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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